Der Krummstab ist ein bischöfliches Machtsymbol und wird oft als Metapher für die Herrschaft der Kirche benutzt. Wie das gesamte Gebiet um Doberan befand sich auch Jennewitz bis 1552 im Besitz des Klosters. Die schriftlichen Quellen aus dieser Zeit sind sehr spärlich. Wir können aber von den allgemeinen Agrarverhältnissen in Deutschland und besonders im ostelbischen Gebiet auf das Dorfleben in Jennewitz schließen.
Unbestritten ist, dass die Klosterbrüder bei der Besiedelung unserer Region in Jennewitz ein etabliertes Dorf vorfanden. Wie der Übergang von der slawischen Bewirtschaftung zur Hufenbewirtschadtung in Jennewitz erfolgte wissen wir nicht. Der allgemeine Forschungsstand lässt eine stetige Entwicklung der landwirtschaftlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum vermuten. Wahrscheinlich ist eine Etablierung eines Klosterhofes und die Bewirtschaftung unter der Leitung eines Konversen. Dorthin entrichteten die Bauern und Kossaten ihre Abgaben und Dienste. Anfänglich waren diese Höfe nicht viel größer als Bauernhufen. Mit zunehmender Wirtschaftskraft veränderte sich das. Die leitenden Konversen wurden zu Hofmeister, die zunächst auf Rechnung des Klosters die Wirtschaft führten. Nach und nach wurden die Hofmeister zu Zeitpächtern, die auf eigene Rechnung wirtschafteten. Der Klosterhof wurde zur Meierei und hatte Abgaben an das Kloster und das Herzoghaus zu entrichten. Der Hofmeister hatte auch auf eigene Rechnung die Bauten des Hofes instand zu halten und die Dienstboten zu entlohnen. Die Hofwehr blieben Klostereigentum. Im Gegenzug konnte er über den Reingewinn aus der Bewirtschaftung verfügen. Nach Meinung von Historikern ist dieser aber selten über ein gutes Hofmeistergehalt hinausgegangen. Als Konverse hatte er aber auch keine Familie zu versorgen. Wie diese Entwicklung in Jennewitz erfolgte, konnte ich nicht ermitteln.
Egal ob Bauer oder Kossat, alle sahen sich einem Wust von Abgaben gegenüber. Dabei herrschte alles, nur keine Einheitlichkeit. Lediglich die erste Steuer an den Grundherren, der Zehnt für das Kloster, mussten alle und direkt an das Kloster abgeben. Die Abgabe war 1552 teilweise als Naturalie (Korn, Kleinvieh) und teilweise in Geld (Fohlen, Kälber, Bienen) zu entrichten. Als Besonderheit fand Barnewitz [06] heraus, dass im Doberaner Klosterbereich offensichtlich kein Zehnt auf Schweine erhoben wurde. In den Unterlagen finden sich nominale Werte, die eine Wertvorstellung für damals vermitteln. So betrug der Zehnt um 1550 für ein Kalb einen halben Schilling (ß) und für ein Fohlen und einen Bienenstock jeweils einen Schilling. Auf Flachs wurde ein fixer Betrag erhoben der Anbau wurde reglementiert um die Kornernte nicht zu schmälern. Eine Besonderheit des Doberaner Klosters war die Forderung eines Könighuhns, jeweils eines je Bauern- und Kossatenstelle, die es sonst nirgends in Mecklenburg gab. Die Kossaten waren vom Kornzehnt befreit. Das Rauchhuhn, eine der ältesten Abgaben in Deutschland, musste jeder Haushalt abgeben. Nach Barnewitz ist der Begriff von "ro hon" (Huhn das rauht) abgeleitet, also ein Huhn in der Mauser.
Als zusätzliche Abgaben zur Zeit der Säkularisation tauchen in den Unterlagen auf: Wischgeld (eine Art Wiesenpacht) und Ablager (Unterkunft und Versorgung für Hochherrschaften, wenn diese in der Region weilten). Diese Abgaben sammelte der Dorfschulze ein.
Während der gesamten Klosterzeit hatten die Bauern und Kossaten zunehmend Dienste auf den Klosterhöfen zu leisten. Dies ging in manchen Gegenden soweit, dass der Landesherr einschreiten musste um den Bauern Zeit für die eigene Wirtschaft zu verschaffen. Bis zur Säkularisierung ist daraus ein kompliziertes Regelwerk geworden.
Ein weiterer Teil von Abgaben war als Bede an den Landesherren zu entrichten. Bis um 1300 waren die Klosterdörfer von der Bede befreit. Offensichtlich um die Neuansiedelung zu fördern. Ab dem 15. Jahrhundert wurden die Bedezahlungen fixiert. Zu einer nicht unerheblichen Abgabe hat sich das Ablager für den Herzog entwickelt. Aus einer Erweisung der Gastfreundschaft bei herzoglichen Besuchen, insbesondere Jagden, wurde bis 1552 eine feste Abgabe. So hatten die Dörfer und Höfe einen Ochsen, mehrere Tonnen Bier, Schweine Schafe und Hafer für die herrschaftlichen Pferde zu liefern. Darüber hinaus wurden, meist zwei Dörfer gemeinsam verpflichtet, die herzoglichen Jäger zu bewirten. Da fiel das Stiefelgeld und das Amtmannsgeniess für die Beamten des Herzogs kaum noch ins Gewicht.
Ständigem Wandel war auch die Gerichtsbarkeit unterzogen. Das Kloster war bestrebt, soviel Gerichtsbarkeit wie möglich an sich zu ziehen. Bagatellsachen wurden anfänglich durch die Freischulzen in den Dörfern entschieden. Diese gingen jedoch bald durch Kauf, Verpfändung oder Schenkung an das Kloster. Das Hochgericht über Hals und Hand blieb meist beim Landesherren. Jennewitz gehörte zum Gerichtsbezirk des Amtes Schwaan. Allerdings hatte das Kloster 1552 in 13 von 29 Dörfern im späteren Amtsbereich Doberan das Hochgericht erworben. In den geistlichen Herrschaftsgebieten, im Unterschied zu den Besitzungen der Ritterschaft, hatten die Bauern und Kossaten in der Regel mehr Rechtssicherheit und bessere Lebensbedingungen, so auch unter der Grundherrschaft des Doberaner Klosters. So entstand das Sprichwort: »Unterm Krummstab ist gut leben«.
Darüber hinaus ist, für Jennewitz, aus dieser Zeit nur sehr wenig bekannt. Wer dort wie lebte und arbeitete wird vielleicht immer Spekulation bleiben. Es sind weder Aufzeichnungen überliefert, noch wurden bisher archäologische Artefakte gefunden, die Rückschlüsse zulassen. Daher wissen wir auch nicht, welchen Einfluss die wichtigen landespolitischen Entscheidungen von damals auf das Leben der Jennewitzer und ihrer Nachbarn hatte. Nachfolgend einige von diesen:
- 1229 fand die erste mecklenburgische Hauptlandesteilung statt. Diese führte zur Aufteilung des Landes unter den vier Enkeln Heinrich Borwins I. in die Herrschaften Mecklenburg, Rostock (bis 1314), Werle (bis 1436) und Parchim (bis 1256). Neben diesen Herrschaften bestanden noch die Grafschaft Ratzeburg, Schwerin und Dannenberg sowie die Bistümer Ratzeburg und Schwerin.
- 1348 wurde Mecklenburg unter dem Kaiser Karl IV. erbliches, unmittelbares Reichslehen. Damit wurden die Landesherren reichsunmittelbare Herzöge.
- 1489 begann die Zentralisierung der Finanzverwaltung in Mecklenburg. Die bisherige Verwaltung wurde in eine Behördenorganisation umgewandelt. Ausgebildete Kanzleibeamte mussten gegenüber dem Herzog Rechenschaft ablegen. Die Kanzlei wurde als eine zentrale Verwaltungsbehörde den Vogtei übergeordnet.
- 1516 (10. Dezember) Die erste Mecklenburgische Polizeiordnung wurde als Landesgesetz erlassen. Mit Hilfe dieser Polizeiordnung wurden die Zentralisierungsbestrebungen und somit die Landeshoheit durch die Herzöge gestärkt. Geregelt wurden die Handelsbeziehungen zwischen Bürgern und Bauern. Die Gerichtsbarkeit der Geistlichkeit wurde zurückgedrängt. Sie enthielt Vorschriften über den Häuserbau und zur Bekämpfung von Feuer.
- 1549 Der Mecklenburgische Landtag in Sternberg beschloss die Verbindlichkeit des evangelischen Glaubens für alle Mecklenburger. Eine Landeskirche auf evangelischer Basis, die unter der Leitung der Herzöge stand, wurde geschaffen. Die Landstände erhielten das Recht der Steuerbewilligung und wurden an der Gesetzgebung sowie der Rechtssprechung beteiligt.
Artikel aktualisiert am 29.08.2023